OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2016
1 U 5/16
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 113/15

Ansprüche auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen einer komunalpolitischen AuseinandersetzungAbgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 1 U 5/16

DRsp Nr. 2017/523

Ansprüche auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen einer komunalpolitischen Auseinandersetzung Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Echte Fragen sind weder am Wahrheits- noch am Richtigkeitsmaßstab messbar; sie bilden eine eigene semantische Kategorie und machen keine Aussage, sondern wollen eine solche herbeiführen, indem sie auf eine Antwort gerichtet sind, die dann ihrerseits aus einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann. Neben Werturteilen und Tatsachenbehauptungen sind daher auch Fragen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Januar 2016 - 31 O 113/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beitzutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen einer kommunalpolitischen Auseinandersetzung.