BAG - Urteil vom 20.08.2014
10 AZR 453/13
Normen:
BGB § 145; BGB § 151; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 69
BB 2014, 2867
DB 2014, 2900
NZA 2014, 1333
NZA-RR 2014, 6
ZInsO 2015, 584
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1640/12
ArbG Bochum, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 847/12

Ansprüche auf Zuschuss zum Krankengeld aufgrund einer GesamtzusageWirksamkeit der Gesamtzusage bei Verwendung englisch-sprachiger BegriffePersönlicher Geltungsbereich hinsichtlich später eingetretener Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 453/13

DRsp Nr. 2014/16821

Ansprüche auf Zuschuss zum Krankengeld aufgrund einer Gesamtzusage Wirksamkeit der Gesamtzusage bei Verwendung englisch-sprachiger Begriffe Persönlicher Geltungsbereich hinsichtlich später eingetretener Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Ihr Inhalt kann aber vom Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Ist eine solche Änderung erfolgt, wird die Gesamtzusage für neu eintretende Mitarbeiter mit dem Inhalt Vertragsbestandteil, der zum Zeitpunkt ihres Eintritts bekannt gemacht ist. 2. Jedenfalls in einem international tätigen IT-Unternehmen führt alleine die Verwendung englischer Begriffe oder einer deutsch-englischen Kunstsprache ("Denglisch") in den Bestimmungen einer Gesamtzusage nicht zur Intransparenz solcher Klauseln.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. März 2013 - 11 Sa 1640/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 151; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand: