OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2017
VI-U (Kart) 10/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; HGB § 54 Abs. 1 S. 1; HGB § 54 Abs. 2; BGB § 54 Abs. 3; GWB § 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.11.2016

Ansprüche aufgrund einer 8-jährigen Bezugsverpflichtung des Betreibers eines Altenheims für Sanitär- und Hygieneartikel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 10/16

DRsp Nr. 2017/7801

Ansprüche aufgrund einer 8-jährigen Bezugsverpflichtung des Betreibers eines Altenheims für Sanitär- und Hygieneartikel

1. Der Betreiber eines Altenheims muss die Eingehung einer Bezugsverpflichtung für Sanitärartikel etc. durch die Heimleiterin gem. § 54 HGB gegen sich gelten lassen, da diese aufgrund ihrer Funktion gem. § 54 Abs. 1 Alt. 1 HGB Inhaber einer Generalhandlungsvollmacht ist. 2. Der Betrieb eines Altenheims stellt ein Handelsgewerbe i.S. von §§ 1 Abs. 2, 54 Abs. 1 HGB dar. 3. Eine 8-jährige Alleinbezugsverpflichtung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des § 1 GWB nichtig, wenn diese Ausschließlichkeitsbindung den Markt nicht zum Nachteil von Konkurrenten des Lieferanten in erheblicher Weise abschottet (hier: verneint). 4. Die mindestens 8-jährige Alleinbezugsverpflichtung ist auch nicht gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn der Alleinbezugsverpflichtung zahlreiche werthaltige Gegenleistungen gegenüber stehen, etwa weil der Lieferant dem Vertragspartner über die Dauer der gesamten Vertragslaufzeit eine sichere Bezugsquelle zu marktüblichen Preisen und Konditionen verschafft und außerdem Dosiergeräte von hohem Anschaffungswert zur kostenlosen Nutzung überlassen werden.

Tenor

I. II. III. IV. V.