OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.08.2016
14 U 65/16
Normen:
HGB § 354; BGB § 280; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 238/15

Ansprüche aufgrund eines Lagervertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 14 U 65/16

DRsp Nr. 2017/3381

Ansprüche aufgrund eines Lagervertrages

Der Unterhalter eines Lagers hat auch nach Kündigung des Lagervertrages hat auch nach Kündigung des Lagervertrages einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, wenn er berechtigterweise von seinem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vergütung Gebrauch macht und der Vertragspartner die Vergütung nicht bezahlt mit der Folge, dass die eingelagerten Gegenstände im Lager verbleiben. In diesem Fall folgt der Anspruch auf Zahlung der Vergütung zwar nicht auf dem Lagervertrag, jedoch aus § 354 Abs. 1 HGB sowie aus §§ 280 Abs. 2,286 BGB.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11.03.2016 - Az.: 4 O 238/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 354; BGB § 280; BGB § 286;

Gründe

Die Parteien streiten um Verpflichtungen der Beklagten aus einem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag, wobei nunmehr nur noch die von der Klägerin erhobenen Lagerkosten für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz für den Zeitraum 01.08.2013 bis 20.11.2015 streitgegenständlich sind.