Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.06.2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem betrieblichen Vorschlagswesen.
Der 62-jährige Kläger war seit 1964 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.10.2010 wechselte er in eine Transfergesellschaft und blieb dort bis zum 30.09.2011. Zuletzt verdiente der Kläger monatlich ca. 6.000,00 € brutto.
Bei der Beklagten sind die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2002 geregelt. Darin heißt es auszugsweise:
"1. Begriffsbestimmung
1.1 Verbesserungsvorschlag (VV)
1. 2. 1. 2. 3.
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