OLG Köln - Urteil vom 14.04.2021
16 U 118/20
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1027
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 219/16

Ansprüche aus einem ArchitektenvertragMängel eines Bauwerks durch Anordnungen eines PrüfingenieursStatische Mängel

OLG Köln, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 16 U 118/20

DRsp Nr. 2021/9681

Ansprüche aus einem Architektenvertrag Mängel eines Bauwerks durch Anordnungen eines Prüfingenieurs Statische Mängel

1. Der Architekt haftet nicht, wenn für ihn mit seinem Fachwissen nicht erkennbar ist, dass Anordnungen des Prüfingenieurs zu Mängeln des Bauwerks führen.2. Es ist Sache den Bauherrn, den Architekten von dem Prüftermin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der von dem Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Ist dies unterblieben, so haftet der Architekt nicht dafür, dass der Werkunternehmer die Anordnungen des Prüfingenieurs nicht umgesetzt und dem Architekten durch den Fortgang der Bauarbeiten eine zeitnahe Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung unmöglich gemacht hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 219/16) vom 10.07.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 2 zu 15 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 2 zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin.

3. 4.