OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2022
22 U 192/21
Normen:
BGB § 634; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 292/18

Ansprüche aus einem BauvertragAnforderungen an die Abnahme einer LeistungAnspruch auf Ersatz der für die Herstellung einer Garage und von Außenanlagen aufgewendeten KostenVoraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 22 U 192/21

DRsp Nr. 2022/11802

Ansprüche aus einem Bauvertrag Anforderungen an die Abnahme einer Leistung Anspruch auf Ersatz der für die Herstellung einer Garage und von Außenanlagen aufgewendeten Kosten Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 7.791,92 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.809,75 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2018 zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten bauamtliche Abnahmebescheinigungen zur Standsicherheit, zum Schallschutz und zur Feuersicherheit für das Gebäude auf dem Grundstück A. B. C. 0, D. 000, E.-Straße 000 zu übergeben.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und den Beklagten zu 20 % auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.