OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2021
18 U 200/20
Normen:
BGB § 506 Abs. 1; BGB § 495;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 131
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 157/20

Ansprüche aus einem Kilometer-Leasingvertrag für einen NeuwagenWirksamkeit eines WiderrufsBegriff der Finanzdienstleistungen

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 18 U 200/20

DRsp Nr. 2021/14725

Ansprüche aus einem Kilometer-Leasingvertrag für einen Neuwagen Wirksamkeit eines Widerrufs Begriff der Finanzdienstleistungen

1. Bei einem Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB.2. Die Ausübung des Widerrufs bei einem Kilometer-Leasingvertrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch eine formale Rechtsstellung ausgenutzt wird, um sich einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und sonst keine erheblichen sachlichen Gründe für den Widerruf vorliegen. Ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil wird jedenfalls dann erstrebt, wenn der Kilometer-Leasingvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs zu einem Großteil vollzogen war, keine Abnahmeverpflichtung bzw. kein Andienungsrecht besteht und der Leasingnehmer keinen Nutzungsersatz anbietet. Sachliche Gründe können sich aus Unstimmigkeiten über die Vertragsabwicklung oder aus der Verletzung von Vertragspflichten durch den Leasinggeber ergeben; die bloße fehlerhafte Widerrufsbelehrung reicht dafür nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld, 8. Zivilkammer, vom 14.10.2020 (8 O 157/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.