OLG Hamm - Urteil vom 23.03.2020
18 U 22/18
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 2/17

Ansprüche aus einem VertriebsvertragAuskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 18 U 22/18

DRsp Nr. 2020/16419

Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag Auskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

Ein Auskunftsanspruch kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehen, wenn zwischen Parteien bestehende Rechtsbeziehungen dazu führen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 26 O 2/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

A.

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