OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2021
18 U 110/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 134; UWG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21/21

Ansprüche aus einer Akquise-VereinbarungBasisvertrag mit einer Verpflichtung zu einem wettbewerbswidrigen HandelnLeistungserbringung in Gestalt von sogenannten Opt-InsErlaubnisse für Anrufe seitens eines Maklers

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 18 U 110/21

DRsp Nr. 2022/9933

Ansprüche aus einer Akquise-Vereinbarung Basisvertrag mit einer Verpflichtung zu einem wettbewerbswidrigen Handeln Leistungserbringung in Gestalt von sogenannten Opt-Ins Erlaubnisse für Anrufe seitens eines Maklers

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 134; UWG § 7 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Akquise-Vereinbarung vom 29./30.10.2020 in Anspruch. In ihrem Internet-Auftritt bietet sie Maklern Terminierungen, sog. Opt-Ins (Erlaubnisse für Anrufe seitens des Maklers) und "Sign-Ups" (Zustimmung der Eigentümer zum Angebot durch Makler) an. Am 28.10.2020 fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt; die Beklagte erhielt die Vertragsunterlagen der Klägerin am 29.10.2020. In dem Vertrag war vorgesehen, dass die Klägerin Leistungen in Gestalt von Opt-Ins erbringt, und zwar nur bezogen auf den Verkauf von Häusern, Wohnungen und Grundstücken in den Postleitzahl-Gebieten 01,02 und 03.