OLG München - Endurteil vom 07.09.2021
25 U 975/21
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; Betriebsschließungsversicherung (2008) § 23; Betriebsschließungsversicherung (2008) § 25;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 3242/20
LG Landshut, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 3242/20

Ansprüche aus einer BetriebsschließungsversicherungMaßnahmen gegen die Ausbreitung des CoronavirusAuslegung von VersicherungsbedingungenAbschließende Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in Versicherungsbedingungen

OLG München, Endurteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 25 U 975/21

DRsp Nr. 2022/11282

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus Auslegung von Versicherungsbedingungen Abschließende Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in Versicherungsbedingungen

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11.02.2021, Az. 82 O 3242/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 165.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; Betriebsschließungsversicherung (2008) § 23; Betriebsschließungsversicherung (2008) § 25;

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant und unterhält eine Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten. Vereinbart sind die Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) (BS 2008; Anlage BLD 2).