OLG Celle - Urteil vom 03.12.2018
8 U 165/18
Normen:
AVB RR § 2 Nr. 1a; RVG -VV Nr. 2300; BGB § 280; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 199/17

Ansprüche aus einer ReiserücktrittsversicherungErstattung einer GeschäftsgebührErforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer vorgerichtlichen Tätigkeit

OLG Celle, Urteil vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 8 U 165/18

DRsp Nr. 2019/13367

Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung Erstattung einer Geschäftsgebühr Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer vorgerichtlichen Tätigkeit

1. Die Erstattung einer Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 RVG -VV setzt eine Anspruchsgrundlage voraus, die sich außerhalb deliktischer Ansprüche regelmäßig aus Verzug gemäß §§ 280, 286 BGB ergibt. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren als materieller Schaden hat zur Voraussetzung, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.115,24 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AVB RR § 2 Nr. 1a; RVG -VV Nr. 2300; BGB § 280; BGB § 286;

Gründe:

I.