OLG Hamburg - Urteil vom 11.07.2017
7 U 72/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 341/15

Ansprüche der Ehefrau einer berühmten Persönlichkeit auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern vom Sarg des Verstorbenen im offenen Grab

OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 7 U 72/16

DRsp Nr. 2018/13204

Ansprüche der Ehefrau einer berühmten Persönlichkeit auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern vom Sarg des Verstorbenen im offenen Grab

Zwar kann die Veröffentlichung von Lichtbildern vom Sarg einer verstorbenen prominenten Persönlichkeit (hier: Autor und Nobelpreisträger) die Privatsphäre des Ehegatten verletzen, wenn Details der inneren Grabausgestaltung, etwa des Sarges und des beigegebenen Blumenschmucks offenbart werden. Jedoch ergibt eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des anspruchstellenden Ehegatten mit dem Informationsrecht der Öffentlichkeit hinsichtlich der Beerdigung einer berühmten Persönlichkeit, dass Unterlassungsansprüche nicht bestehen, da es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 2016, Geschäftsnummer 324 O 341/15 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO :