Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1600 Euro festgesetzt.
I
Die Kläger begehrten - ursprünglich zusammen mit weiteren Klägern - Entschädigung wegen der überlangen Dauer dreier Klageverfahren über Ansprüche der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim SG Oldenburg (S
Das Entschädigungsgericht hat ihren Anspruch auf Entschädigung verneint, weil die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils widerlegt sei. Allein die formale Beteiligung der damals noch minderjährigen Kläger an den von ihrer Mutter geführten Ausgangsverfahren begründe keinen Entschädigungsanspruch. Eine seelische Belastung durch ein gerichtliches Verfahren sei ausgeschlossen, wenn ein Kläger von dem Verfahren, an dem er bloß formal beteiligt sei, nichts wisse oder erst kurz vor Abschluss des Verfahrens, welches ihn nicht weiter interessiere, davon erfahre .
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