BSG - Beschluss vom 16.11.2020
B 10 ÜG 6/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SF 5/19

Ansprüche der Grundsicherung für ArbeitsuchendeEntschädigung wegen überlanger Dauer dreier KlageverfahrenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/20 B

DRsp Nr. 2021/1914

Ansprüche der Grundsicherung für Arbeitsuchende Entschädigung wegen überlanger Dauer dreier Klageverfahren Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Kläger begehrten - ursprünglich zusammen mit weiteren Klägern - Entschädigung wegen der überlangen Dauer dreier Klageverfahren über Ansprüche der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim SG Oldenburg (S 49 AS 363/15, S 49 AS 6/16 und S 49 AS 1306/16).

Das Entschädigungsgericht hat ihren Anspruch auf Entschädigung verneint, weil die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteils widerlegt sei. Allein die formale Beteiligung der damals noch minderjährigen Kläger an den von ihrer Mutter geführten Ausgangsverfahren begründe keinen Entschädigungsanspruch. Eine seelische Belastung durch ein gerichtliches Verfahren sei ausgeschlossen, wenn ein Kläger von dem Verfahren, an dem er bloß formal beteiligt sei, nichts wisse oder erst kurz vor Abschluss des Verfahrens, welches ihn nicht weiter interessiere, davon erfahre .