OLG Köln - Urteil vom 27.06.2018
5 U 93/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 437 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2019, 92
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 119/16

Ansprüche der Käufer eines Hausgrundstücks wegen arglistigen Verschweigens der Ausbreitung von Bambuswurzeln

OLG Köln, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 93/17

DRsp Nr. 2018/12698

Ansprüche der Käufer eines Hausgrundstücks wegen arglistigen Verschweigens der Ausbreitung von Bambuswurzeln

1. Es stellt einen Mangel eines Hausgrundstücks dar, wenn das Erdreich im Bereich zweier Terrassen und der Wärmedämmung des Hauses von Bambusrhizomen durchzogen und befallen ist. 2. Auf die Kenntnis des Käufers von diesem Sachmangel kann nicht daraus geschlossen werden, dass dieser anlässlich verschiedener Besichtigungen des Kaufobjekts die hochgewachsenen Bambuspflanzen wahrgenommen habe und daraus auf die Unterwanderung mit Rhizomen habe schließen müssen. 3. Ein solcher Mangel ist im Zuge der Veräußerung des Hausgrundstücks offenbarungspflichtig, was schon aus der drohenden Gefahr weiterer Ausbreitung und den ganz erheblichen Kosten der Beseitigung folgt. 4. Die Verkäufer des Grundstücks müssen sich die Kenntnis eines die Verkaufsverhandlungen in ihrem Namen maßgeblich führenden Dritten in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB auch dann zurechnen lassen, wenn dieser keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 119/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: