OLG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2017
7 U 57/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 743 Abs. 1; BGB § 748;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 379/12

Ansprüche der Miteigentümer einer Immobilie auf Auskehrung von MieteinnahmenHaftung des Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 57/14

DRsp Nr. 2017/4905

Ansprüche der Miteigentümer einer Immobilie auf Auskehrung von Mieteinnahmen Haftung des Prozessbevollmächtigten

1. Haben die beiden Miteigentümer eines Hausgrundstücks vereinbart, dass einer von ihnen gezahlte Mieten vereinnahmt und hälftig an den anderen auskehrt, muss dieser seinem Anspruch auf Auskehr der Mieteinnahmen Aufwendungen des anderen Teils für die Immobilie bestehend aus Zins- und Tilgungsleistungen entgegen halten lassen. 2. Wird der die Mieteinnahmen vereinnahmende Miteigentümer auf Auskehr der hälftigen Mieteinnahmen gerichtlich in Anspruch genommen, so ist sein Prozessbevollmächtigter verpflichtet, ihn darüber aufzuklären, dass er eine Auskehr der Mieteinnahmen nur insoweit schuldet, als sie getätigte Aufwendungen übersteigen. Unterlässt er dies, so ist er seinem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet.