LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2017
11 Sa 2068/16
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c); BGB § 275 Abs. 1; BGB § 274 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1516/15

Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Nichtgewährung rechtzeitig beantragten Jahresurlaubs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 2068/16

DRsp Nr. 2018/17608

Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Nichtgewährung rechtzeitig beantragten Jahresurlaubs

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch während eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs. 2. Auch im Falle eines unbezahlten Sonderurlaubs gilt der Grundsatz, dass der gesetzliche Anspruch vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlischt. 3. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig beantragten Urlaub nicht gewährt, so wandelt sich der daraufhin verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26.10.2016 - 2 Ca 1516/15 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für das Kalenderjahr 2014 Ersatzurlaub im Umfang von 20 Tagen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen

II. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.

III. Die Revision wird für die Beklagte nicht aber für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c); BGB § 275 Abs. 1; BGB § 274 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand: