OLG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 17.01.2022
29 U 222/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 33;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 23/17

Ansprüche des Bauherrn aufgrund eines Kranunfalls

OLG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 29 U 222/19

DRsp Nr. 2022/17978

Ansprüche des Bauherrn aufgrund eines Kranunfalls

1. Hat der Generalunternehmer eines Bauvorhabens einen Kran angemietet und entsteht durch das Umstürzen des Krans Sachschaden und Betriebsausfallschaden in einem benachbarten Supermarkt, die vom Haftpflichtversicherer des Bauherrn ausgeglichen werden, so besteht insoweit kein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter des Krans, wenn der Bauherr zu diesem keine direkten vertraglichen Beziehungen unterhalten hat. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB sind mangels Verletzung eines geschützten Rechtsguts und Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Unfallverhütungsvorschriften mangels deren Schutzzwecks ausgeschlossen. 2. Die (Dritt-) Widerklage gegen den ursprünglich nicht am Prozess beteiligten Führer des Krans ist mangels tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Widerklage unzulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird hinsichtlich der Drittwiderklage zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten haben die Widerklägerinnen zu tragen.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.