OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.07.2016
5 U 138/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 7/12

Ansprüche des Bauherrn wegen eines Garantieversprechens hinsichtlich der Tragfähigkeit einer erstellten Bodenkonstruktion

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2016 - Aktenzeichen 5 U 138/15

DRsp Nr. 2018/1632

Ansprüche des Bauherrn wegen eines Garantieversprechens hinsichtlich der Tragfähigkeit einer erstellten Bodenkonstruktion

Hat der Unternehmer die funktionsfähige Erstellung eines Bauwerks garantiert, so haftet er aus diesem Garantieversprechen für Mängel der Bodenkonstruktion, wenn diese den Belastungen nicht standhält, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit das Nutzungsverhalten des Bauherrn mit ursächlich ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.9.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in diesem zu tragen.

Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Risse und Vertiefungen des von ihr erstellten Bodenbelags am ...zentrum Stadt1.

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