OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.01.2019
10 U 223/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426;
Fundstellen:
BauR 2019, 1800
NJW 2019, 2621
NZBau 2019, 729
ZfBR 2019, 469
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 98/17

Ansprüche des bauüberwachenden Architekten gegen den Bauunternehmer wegen Verweigerung der unentgeltlichen Mängelbeseitigung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 10 U 223/18

DRsp Nr. 2019/5747

Ansprüche des bauüberwachenden Architekten gegen den Bauunternehmer wegen Verweigerung der unentgeltlichen Mängelbeseitigung

1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldnerinnenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.