OLG Dresden - Beschluss vom 11.09.2018
4 U 1214/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 2585/17

Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen der unwahren Behauptung, er betreibe ein Feriendorf

OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 4 U 1214/18

DRsp Nr. 2018/15661

Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen der unwahren Behauptung, er betreibe ein Feriendorf

1. Die unwahre Behauptung, der Eigentümer eines Grundstückes "betreibe dort ein Feriendorf", berührt dessen sozialen Geltungsanspruch nicht und rechtfertigt keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch. 2. Hat sich aufgrund der Vorberichterstattung anderer Medien bereits ein bestimmtes Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit verfestigt, kann dessen Aktualisierung im Einzelfall ebenfalls persönlichkeitsrechtsneutral sein.

1. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 10.000,- EUR festgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

I.