OLG Dresden - Beschluss vom 18.09.2018
4 U 1214/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 2585/17

Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen der unwahren Behauptung, er betreibe ein Feriendorf

OLG Dresden, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 4 U 1214/18

DRsp Nr. 2018/15662

Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen der unwahren Behauptung, er betreibe ein Feriendorf

1. Die unwahre Behauptung, der Eigentümer eines Grundstückes "betreibe dort ein Feriendorf", berührt dessen sozialen Geltungsanspruch nicht und rechtfertigt keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch. 2. Hat sich aufgrund der Vorberichterstattung anderer Medien bereits ein bestimmtes Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit verfestigt, kann dessen Aktualisierung im Einzelfall ebenfalls persönlichkeitsrechtsneutral sein.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.