OLG München - Endurteil vom 08.11.2017
20 U 2048/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 677; BGB § 683;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 1948/14

Ansprüche des Erwerbers eines Grundstücks wegen unterbliebener Pflasterung eines Grundstücksteils durch den Veräußerer und Eigentümer des Nachbargrundstücks

OLG München, Endurteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 20 U 2048/17

DRsp Nr. 2017/17289

Ansprüche des Erwerbers eines Grundstücks wegen unterbliebener Pflasterung eines Grundstücksteils durch den Veräußerer und Eigentümer des Nachbargrundstücks

Hat der Veräußerer eines Grundstücks dem Erwerber gleichzeitig ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt und sich im Zuge dessen verpflichtet, eine Teilfläche des dienenden, in seinem Eigentum befindlichen Grundstücks zu pflastern, so handelt es sich um eine Nebenpflicht zum Kaufvertrag bzw. im Rahmen der Bestellung der Grunddienstbarkeit. Ein Recht zur Ersatzvornahme oder Einwirkung auf fremdes Eigentum ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen, so dass der Erwerber die Kosten der seinerseits durchgeführten Pflasterung des Grundstücksteils nicht geltend machen kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

IV. V. VI.