OLG München - Endurteil vom 31.08.2016
3 U 4850/15
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 444; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 652 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 527/15

Ansprüche des Erwerbers eines Hausgrundstücks wegen unterbliebener Offenbarung von FeuchtigkeitsschädenAnsprüche des Erwerbers auf Rückzahlung des Maklerlohns

OLG München, Endurteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 3 U 4850/15

DRsp Nr. 2016/15108

Ansprüche des Erwerbers eines Hausgrundstücks wegen unterbliebener Offenbarung von Feuchtigkeitsschäden Ansprüche des Erwerbers auf Rückzahlung des Maklerlohns

1. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks ist verpflichtet, nicht sach- und fachgerecht beseitigte Feuchtigkeitsschäden zu offenbaren, wenn zu erwarten ist, dass mit weiteren Feuchtigkeitsschäden zu rechnen ist. 2. Hat der Verkäufer die Feuchtigkeitsschäden nicht offenbart, so handelt er regelmäßig arglistig mit der Folge, dass ein im notariellen Kaufvertrag vorgesehener Haftungsausschluss gem. § 444 BGB unwirksam ist. 3. Ein Immobilienmakler handelt nicht arglistig, wenn ihm der Mangel nicht bekannt ist. Daher kann der Erwerber weder die Zahlung noch offenen Maklerlohns verweigern, noch bereits gezahlte Beträge zurückfordern.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 30.11.2015 (Az.: 3 O 527/15) in Ziffer IV. aufgehoben, soweit dort Ansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten in Höhe von 13.000 € nebst Zinsen wegen Feuchtigkeitsschäden im Keller (Ziffer 2. des Widerklageantrags) abgewiesen wurden.

Insoweit ist die Drittwiderklage dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. III. IV. V. VI.