OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.2017
4 U 280/16
Normen:
BGB § 242; AktG § 291;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 561/15

Ansprüche des Frankfurter Rennclubs gegen die Betreibergesellschaft der führeren Frankfurter Galopprennbahn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 280/16

DRsp Nr. 2017/15831

Ansprüche des Frankfurter Rennclubs gegen die Betreibergesellschaft der führeren Frankfurter Galopprennbahn

Ansprüche des Frankfurter Rennclubs gegen die Betreibergesellschaft der früheren Galopprennbahn aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Abführung erwirtschafteter Überschüsse an den Rennclub vorsah, bestehen nicht, da eine solche Abrede, die die gleichen Wirkungen wie ein Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 AktG entfaltet, nur wirksam ist, wenn sie selbst im Handelsregister eingetragen ist. Es bestehen daher im Rahmen einer Stufenklage bereits keine Auskunftsansprüche.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des vorliegenden Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 242; AktG § 291;