OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2016
I-5 U 46/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 906; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1394
BauR
NJW-RR 2017, 856
NJW-RR
NZBau 2017, 415
NZBau
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.03.2016

Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen Schäden durch Abbruchmaßnahmen auf einem Nachbargrundstück

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - Aktenzeichen I-5 U 46/16

DRsp Nr. 2017/4777

Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen Schäden durch Abbruchmaßnahmen auf einem Nachbargrundstück

1. Ein Bauherr, der auf seinem Grundstück Baumaßnahmen veranlasst, ist verpflichtet, zu überprüfen, ob von dem Bauvorhaben Gefahren ausgehen. Dieser Verpflichtung genügt er regelmäßig dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut. 2. Der Anspruchsteller ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, dass Schäden an seinem Gebäude durch Arbeiten auf dem Nachbargrundstück kausal bedingt sind. Dabei kommt ihm eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises nicht zugute, da allein die Wahrscheinlichkeit, dass Abrissarbeiten auf einem benachbarten Grundstück zu Erschütterungen führen, die wiederum Rissbildungen an benachbarten Grundstücken verursachen können, nicht ausreicht, um einen Anscheinsbeweis zu begründen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. ;