SchlHOLG - Urteil vom 14.11.2018
12 U 48/18
Normen:
BGB § 254; BGB § 906; BGB § 823 Abs. 2; NachbGSchlH § 26;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 61/14

Ansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Durchfeuchtung einer Hauswand durch vom Nachbargrundstück übertretendes Niederschlagswasser

SchlHOLG, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 48/18

DRsp Nr. 2019/5587

Ansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Durchfeuchtung einer Hauswand durch vom Nachbargrundstück übertretendes Niederschlagswasser

1. § 26 Abs. 1 NachbGSchlH regelt in seinem Anwendungsbereich als Schutzgesetz in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche wegen übertretendem Wasser auf ein Nachbargrundstück abschließend, so dass eine Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog daneben ausscheidet.2. Niederschlagswasser ist vom Anwendungsbereich des § 26 NachbGSchlH umfasst, wenn es zunächst auf das eigene Grundstück abgeleitet wird und von dort aufgrund der Beschaffenheit baulicher Anlagen oberirdisch oder unterirdisch auf das Nachbargrundstück übertritt.3. Schäden durch den Übertritt von Wasser auf ein Nachbargrundstück sind nach § 26 Abs. 1 NachbGSchlH i.V. m. § 823 Abs. 2 BGB nur insoweit ersatzfähig, als sie abgrenzbar gerade durch eine rechtswidrige Verstärkung des Wasserzuflusses infolge von baulichen Anlagen entstanden sind.4. Wer infolge einer Grenzbebauung in besonderer Weise Einwirkungen durch das Nachbargrundstück ausgesetzt ist, hat Sicherungsmaßnahmen gegen das Übertreten von Wasser vorzunehmen, da ihn ansonsten ein Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB im Hinblick auf die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden treffen kann. Orientierungssätze: