OLG Brandenburg - Urteil vom 31.05.2017
4 U 67/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 482/11

Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung gegen die finanzierende Bank

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 67/16

DRsp Nr. 2017/7272

Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung gegen die finanzierende Bank

1. Die objektfinanzierende Bank muss sich das Handeln von Erfüllungsgehilfen im Pflichtenkreis der Anbahnung des Kreditvertrages gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Jedoch wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler nur insoweit als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in dem Vertrieb nicht eingeschalteten Bank tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. 2. Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Anlegers betreffen indes nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.