weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
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