OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2018
8 U 46/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263 Abs. 1; UWG § 16;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 364/17

Ansprüche des Käufers eines Diesel-Pkw gegen den Motorenhersteller aufgrund des Einbaus einer die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimierenden Software

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 8 U 46/18

DRsp Nr. 2018/12462

Ansprüche des Käufers eines Diesel-Pkw gegen den Motorenhersteller aufgrund des Einbaus einer die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimierenden Software

Dem Käufer eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw stehen keine Ansprüche gegen den Hersteller des Motors wegen des Einbaus einer die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimierenden Software zu, wenn der Hersteller nicht auf die Kaufentscheidung eingewirkt hat (hier: verneint).

Tenor

weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263 Abs. 1; UWG § 16;

Gründe

I.