OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2020
23 U 49/20
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 293/17

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen den Verkäufer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 23 U 49/20

DRsp Nr. 2022/16767

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen den Verkäufer

1. Eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1der VO 715/2007 stellt einen Sachmangel eines verkauften Kfz im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB dar. 2. Dieser Mangel wird jedoch durch Aufspielen eines Software-Updates behoben, sodass dem Käufer von diesem Zeitpunkt an keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer mehr zustehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.02.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.