OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2022
24 U 91/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 667; StGB § 73;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 100/20

Ansprüche des Mandanten eines Rechtsanwalts auf Auskehrung von Zahlungen der gegnerischen VersicherungRechtsschutzbedürfnis für eine Klage im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Einziehung des Tatertrags im Strafverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 24 U 91/21

DRsp Nr. 2023/4704

Ansprüche des Mandanten eines Rechtsanwalts auf Auskehrung von Zahlungen der gegnerischen Versicherung Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Einziehung des Tatertrags im Strafverfahren

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Mandanten eines Rechtsanwalts auf Auskehr von der gegnerischen Versicherung geleisteter Zahlungen entfällt nicht dadurch, dass zwischenzeitlich gegen den Rechtsanwalt ein Strafurteil ergangen ist, in dem auf die Einziehung des Tatertrags erkannt worden ist. Denn die Möglichkeit, im Strafvollstreckungsverfahren eine Opferentschädigung zu erlangen, hindert den Geschädigten grundsätzlich nicht, Ersatzansprüche unmittelbar im zivilrechtlichen Weg gegen den Einziehungsadressaten geltend zu machen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2021 von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO insoweit zu berichtigen, als statt der zuerkannten Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 10.449,58 und aus EUR 1.742,35, jeweils seit dem 15. September 2019, Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werden.

Der Senat beabsichtigt weiter, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.