Der Senat beabsichtigt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2021 von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO insoweit zu berichtigen, als statt der zuerkannten Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 10.449,58 und aus EUR 1.742,35, jeweils seit dem 15. September 2019, Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werden.
Der Senat beabsichtigt weiter, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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