OLG Dresden - Urteil vom 13.11.2018
6 U 1113/18
Normen:
SächsBO § 6; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3245/16

Ansprüche des Nachbarn wegen Verletzung der AbstandsflächenHaftung bei bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit einer Grenzbebauung

OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 1113/18

DRsp Nr. 2019/8098

Ansprüche des Nachbarn wegen Verletzung der Abstandsflächen Haftung bei bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit einer Grenzbebauung

1. Die Abstandsflächenvorschriften in den Landesbauordnungen, hier § 6 SächsBO, stellen Schutzgesetze i.S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Ein betroffener Nachbar kann wegen deren Verletzung grundsätzlich den Rückbau eines innerhalb der einzuhaltenden Abstandsfläche errichteten Bauwerks entsprechend § 1004 BGB verlangen (quasinegatorischer Beseitigungsanspruch). 2.Ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt, tritt die in § 6 Abs. 1 Satz 3 geregelte Rechtsfolge, dass die Einhaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, kraft Gesetzes ein. Das gilt auch im Falle eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, in dem zwar die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, nicht hingegen die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen geprüft wird. An die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens durch bestandskräftigen Verwaltungsakt sind die Zivilgerichte gebunden, es sei denn, der Verwaltungsakt ist nichtig. Fehlt es damit - nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben - wegen § Abs. Satz 3 an einer Schutzgesetzverletzung, entfällt zugleich der Anknüpfungspunkt für die zivilrechtliche quasinegatorische Haftung.