OLG Hamburg - Urteil vom 15.05.2018
7 U 34/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2018, 484
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 402/16

Ansprüche des türkischen Staatspräsidenten Erdogan wegen satirischer Äußerungen im deutschen Fernsehen

OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 34/17

DRsp Nr. 2018/6654

Ansprüche des türkischen Staatspräsidenten Erdogan wegen satirischer Äußerungen im deutschen Fernsehen

Auch bei einem einheitlichen, aus mehreren Äußerungen zusammengesetzten Werk kann eine Verletzung von Rechten anderer sich aus nur einzelnen dieser Äußerungen ergeben. Da ein Verbot an die konkrete Verletzungsform anknüpft, mag eine Untersagung des gesamten Werkes in Betracht kommen, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks oder für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind; zwingend ausgesprochen werden muss so ein Gesamtverbot aber nicht, zumal die Beschränkung des Verbots auf einzelne Teile der Gesamtäußerung den Verbreiter weniger belastet als ein Gesamtverbot. Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt, also ein Werk ist, das ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken.