OLG Köln - Urteil vom 12.07.2016
15 U 175/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 2/14

Ansprüche des Wettermoderators Kachelmann auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen in Internet- und Printmedien

OLG Köln, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 15 U 175/15

DRsp Nr. 2016/15537

Ansprüche des Wettermoderators Kachelmann auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen in Internet- und Printmedien

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des bekannten Wettermoderators Jörg Kachelmann ist durch Online- und Printveröffentlichungen, die ihn im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin, auf dem Weg in den Urlaub und am Ort seiner Hochzeit und als Untersuchungshäftling im Hof der Justizvollzugsanstalt, davon einmal mit nacktem Oberkörper zeigen, sowie durch die Veröffentlichung privaten SMS-Verkehrs, von Angaben zur gesundheitlichen Situation und intimer Details zu seinem Sexualleben verletzt. 2. Da jedoch eine Pressekampagne insgesamt nicht vorliegt, ist für jede einzelne Berichterstattung zu prüfen, ob sie den Rahmen des Zulässigen überschreitet und ob die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 2/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.11.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung von 180.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.