OLG Köln - Beschluss vom 06.11.2017
5 U 40/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 829;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 268/15

Ansprüche einer Krankenschwester gegen einen Patienten wegen Körperverletzung

OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 40/17

DRsp Nr. 2018/5716

Ansprüche einer Krankenschwester gegen einen Patienten wegen Körperverletzung

Die Billigkeitshaftung gemäß § 829 BGB umfasst ein Schmerzensgeld nur dann, wenn die Versagung dem Billigkeitsempfinden krass widersprechen würde. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der tätliche Übergriff dadurch mitverursacht wurde, dass der Patient nicht ausreichend fixiert war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 268/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 829;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden wegen eines Vorfalls in Anspruch, der sich am 05.09.2012 auf der Intensivstation des Krankenhauses L-N ereignete. Der Beklagte hielt sich als Patient stationär auf der Intensivstation auf. Die Klägerin war dort als Krankenschwester tätig.

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