OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2017
I-15 U 37/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; RDG § 1 Abs.1 S. 2; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 2 S. 2; RDG § 10 Abs. 1 Nr. 1; RDG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZV 2017, 326
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 90/15

Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen Abschleppunternehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen I-15 U 37/16

DRsp Nr. 2017/11056

Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen Abschleppunternehmer

1. Ein Abschleppunternehmen, das zugleich Straßendienstpartner des ADAC ist und das vom ADAC zu einem havarierten Clubmitglied geschickt wurde, welches den ADAC zuvor im Rahmen seiner Mitgliedschaft um eine benötigte Unfall- oder Pannenhilfe gebeten hatte, hat es zu unterlassen, a) gegenüber einem solchen Havaristen, der zugleich über eine Schutzbriefversicherung verfügt, zu behaupten, der ADAC sei aufgrund seiner Mitgliedsbedingungen wegen der zugleich existierenden Schutzbriefversicherung nicht zur Hilfeleistung gegenüber dem Clubmitglied verpflichtet und sich vor diesem Hintergrund vom havarierten Clubmitglied einen Auftrag zur Pannenhilfe erteilen sowie Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Pannenhilfe gegen seine Schutzbriefversicherung erfüllungshalber abtreten zu lassen und b) die von einem solchen Havaristen erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche auf Kostenerstattung für eine von ihm durchgeführte Pannenhilfe gegen den Schutzbriefversicherer des Havaristen geltend zu machen.