OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.12.1995
1 W 16/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 834 § 847 Abs. 1 ; EGBGB Art. 232 § 1 § 10 ; PflegeVG Art. 68 Abs. 1 ; SGB X § 116 Abs. 1 ; SGB XI § 1 Abs. 5 ; ZGB-DDR § 338 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 1996, 263

Ansprüche eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Zeiten der ehemaligen DDR schwerstgeschädigten Kindes; Gesetzlicher Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 1 W 16/95

DRsp Nr. 2005/13315

Ansprüche eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Zeiten der ehemaligen DDR schwerstgeschädigten Kindes; Gesetzlicher Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

»1. Auch Ansprüche aus § 338 Abs 1 S 2 ZGB-DDR) wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung sind, soweit es sich um Pflegekosten des durch die Behandlung Behinderten handelt, mit Wirkung vom 1. April 1995 auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, soweit dieser ab diesem Zeitpunkt zum deckungsgleichen Leistungen verpflichtet ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte die Pflegeversicherung in Anspruch nimmt. 2. Grundsätzlich können auch für einen Ausgleichsbetrag nach § 338 Abs 3 ZGB -DDR die Grundsätze, die für die Aufstockung eines Schmerzensgeldes entwickelt worden sind, entsprechend herangezogen werden. Danach kann über ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Schmerzensgeld hinaus eine Aufstockung gewährt werden, wenn Verletzungsfolgen eingetreten sind, die bei der ursprünglichen Bemessung noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. 3. Eine solche Aufstockung kann aber nicht wegen veränderter finanzieller Wertverhältnisse nach der Wiedervereinigung in Betracht kommen; dem steht die Rechtskraft einer Entscheidung eines DDR-Gerichts über die Höhe der Ausgleichszahlung entgegen.«

Normenkette: