BGH - Urteil vom 06.12.2017
VIII ZR 245/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; LFGB § 24;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 235/14
SchlHOLG, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 110/15

Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen des Insolvenzschuldners; Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 245/16

DRsp Nr. 2018/749

Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen des Insolvenzschuldners; Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; LFGB § 24;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen einer mangelhaften Futtermittellieferung der Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin).

Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Verwendung von Futterfetten hergestellt wird. Am 24. November 2010 lieferte die Schuldnerin der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Bestellung knapp 10 t Futterfett. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (im Folgenden: AGB-GROFOR) zugrunde.

§ 15 dieser AGB lautete wie folgt: