BAG - Urteil vom 24.09.2014
5 AZR 254/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE (MTV RWE vom 27. März 2006) § 4; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE (MTV RWE vom 27. März 2006) § 16;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 46
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 737/12
ArbG Osnabrück, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 343/11

Ansprüche eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 254/13

DRsp Nr. 2014/16823

Ansprüche eines Leiharbeitnehmers auf "equal pay"

Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema ein, so berechnet sich die Differenzvergütung eines Leiharbeitnehmers nach dem Entgelt, das er bei fiktiver Eingruppierung in dieses Entgeltschema erhalten hätte. Maßstab ist das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Dabei ist es unerheblich, ob der Entleiher tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Januar 2013 - 6 Sa 737/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE (MTV RWE vom 27. März 2006) § 4; Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE (MTV RWE vom 27. März 2006) § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 16. Juli 2007 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R-Konzerns, als Zählerableser überlassen.