OLG Köln - Beschluss vom 22.11.2016
5 U 80/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 43/15

Ansprüche eines Patienten gegen die behandelnden Ärzte wegen eines Sturzereignisses

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 80/16

DRsp Nr. 2017/4814

Ansprüche eines Patienten gegen die behandelnden Ärzte wegen eines Sturzereignisses

Die behandelnden Ärzte eines beim Toilettengang in Folge von Schwindel gestürzten Patienten haften jedenfalls dann nicht für das Unterlassen einer Empfehlung, beim Toilettengang Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn der Patient sich nach dem Sturzereignis an eine entsprechende Empfehlung nicht gehalten hat.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 43/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.