OLG Dresden - Urteil vom 08.12.2016
8 U 631/16
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3044/15

Ansprüche eines Rechtsanwalts aus einem Dienstvertrag

OLG Dresden, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 8 U 631/16

DRsp Nr. 2018/18372

Ansprüche eines Rechtsanwalts aus einem Dienstvertrag

Sofern der mit einem Rechtsanwalt geschlossene Dienstvertrag eine Kostenbeteiligung nicht vorsieht, ist der Dienstnehmer nicht berechtigt, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Kostenerstattungsansprüche entgegen zu halten.

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.04.2016, Az.: 7 O 3044/15 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.308,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.412,98 € vom 01.05.2015 bis 30.06.2015, aus 6.825,96 € seit 01.07.2015, aus weiteren 1.695 € seit 16.07.2015 und aus weiteren 10.987,61 € ab dem 01.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Lohnabrechnungen für Juni 2015 sowie für die Zeit vom 01.07.2015 bis 09.07.2015 zu erteilen.

III. Die Kosten beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung die der Kläger zu tragen hat.

IV. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.