OLG Celle - Beschluss vom 28.07.2017
11 U 65/17
Normen:
BGB § 651c Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 4; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 57/16

Ansprüche eines Reisenden wegen Schäden aufgrund Ausrutschens auf eine Natursteintreppe im Außenbereich einer Hotelanlage in der Türkei

OLG Celle, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 11 U 65/17

DRsp Nr. 2018/3454

Ansprüche eines Reisenden wegen Schäden aufgrund Ausrutschens auf eine Natursteintreppe im Außenbereich einer Hotelanlage in der Türkei

1. Zu den privaten Unfall- und Verletzungsrisiken des Reisenden, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss, zählt auch das Ausrutschen auf einer Natursteintreppe im Außenbereich einer Hotelanlage in der Türkei, die in den Morgenstunden vom Hotelpersonal mit Wasser abgespritzt worden ist. Mit einer derartigen (morgendlichen) Reinigungstätigkeit und einer hierdurch - gegebenenfalls - einhergehenden Rutschigkeit der Treppenstufen muss der Reisende rechnen. 2. Rechtliche Hinweise sind durch das Gericht rechtzeitig vor einer mündlichen Verhandlung zu erteilen. 3. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Gericht ist in einem Zivilprozess nicht zulässig.

1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.320,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 651c Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 4; ZPO § 286;

Gründe:

I.