LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2011
2 Sa 851/11
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1746/10

Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle wegen Benachteiligung durch Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 851/11

DRsp Nr. 2017/5800

Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle wegen Benachteiligung durch Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch

Orientierungssätze: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Entschädigung eines Bewerbers, der zunächst nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, dann aber zweimal Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen hat.

Der öffentliche Arbeitgeber kann einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 82 SGB IX auch dann noch rückgängig machen, wenn er, durch den abgelehnten Bewerber auf die Verletzung des § 82 SGB IX hingewiesen, ihn in einem noch laufenden Bewerbungsverfahren die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch gibt und damit den Anforderungen des § 82 SGB IX in der weitestgehenden Form des Schadensersatzrechts, der Naturalrestitution genügt. Dabei ist von einer Einladung lediglich pro forma nicht auszugehen, wenn die Stelle letztlich an einen Bewerber vergeben wird, der ebenfalls schwerbehindert ist und zunächst ohne Vorstellungsgespräch eine Absage erhalten hatte.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2011 - 7 Ca 1746/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.