OLG Dresden - Urteil vom 06.03.2018
4 U 1403/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2018, 467
ITRB 2018, 130
MMR 2019, 51
NJW-RR 2018, 675
WRP 2018, 589
ZUM 2018, 445
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1650/16

Ansprüche gegen den Betreiber eines BewertungsportalsDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit von Behauptungen in einem Bewertungsportal

OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 1403/17

DRsp Nr. 2018/3935

Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit von Behauptungen in einem Bewertungsportal

1. Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, "strittige Tatsachenbehauptungen" habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche. 2. Für die Behauptung, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffene die Beweislast.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18.8.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen folgende auf dem Portal www.j....de eingestellte, den Kläger betreffende Bewertung vom 3.3.2016 zu veröffentlichen: "Bewertung vom 3.3.2016 Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen."