OLG Celle - Urteil vom 01.06.2017
13 U 178/16
Normen:
BDSG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BDSG § 35 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23;
Fundstellen:
CR 2017, 551
ITRB 2017, 208
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 262/15

Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von identifizierender Berichterstattung

OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 13 U 178/16

DRsp Nr. 2017/7988

Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von identifizierender Berichterstattung

1. Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht.