OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2017
4 U 182/16
Normen:
StGB § 266 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 419/15

Ansprüche gegen ein Vorstandsmitglied wegen Nichtzahlung von Erlösen aus dem Verkauf von Flugtickets

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 182/16

DRsp Nr. 2018/16184

Ansprüche gegen ein Vorstandsmitglied wegen Nichtzahlung von Erlösen aus dem Verkauf von Flugtickets

Ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft haftet nicht persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Verkauf von Flugtickets, wenn zu keinem Zeitpunkt zu erwarten stand, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht würde erfüllen können und auch ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht mangels Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.7.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 14. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1;

Gründe

I.