OLG Dresden - Beschluss vom 07.01.2019
4 W 1149/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; DSGVO Art. 17 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2019, 602
ITRB 2019, 157
MDR 2019, 349
NJW-RR 2019, 676
ZUM-RD 2019, 210
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2605/18

Ansprüche gegen einen Suchmaschinenbetreiber wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 4 W 1149/18

DRsp Nr. 2019/1267

Ansprüche gegen einen Suchmaschinenbetreiber wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung, die einen Suchmaschinenbetreiber als mittelbaren Störer zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet, liegt dann nicht vor, wenn der Verletzte als "Erpresser" bezeichnet wird, aber zugleich ein Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vorliegt. Andres ist dies aber bei einer Bezeichnung als "Kinderschänder", die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Formalbeleidigung darstellt. 2. Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegen einen Suchmaschinenbetreiber fällt in den Anwendungsbericht der Datenschutzgrundverordnung. Ob die in der Ergebnisliste dokumentierte Datenverarbeitung erforderlich ist, ist anhand einer umfassenden Abwägung im Einzelfall zu bestimmen.

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.11.2018 - 8 O 2605/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; DSGVO Art. 17 Abs. 1;

Gründe:

I.