BAG - Urteil vom 21.08.2014
8 AZR 655/13
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 S. 2; BGB § 195; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 667 Alt. 2; BGB § 958; TVöD § 4 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 140
ArbRB 2014, 257
BAGE 149, 47
BAGE 2015, 47
BB 2014, 2163
BB 2015, 187
DB 2014, 14
DB 2015, 196
DB 2015, 8
EzA-SD 2014, 12
EzA-SD 2015, 4
MDR 2014, 12
MDR 2015, 406
NJW 2015, 429
NZA 2014, 6
NZA 2015, 94
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42 vom 21.08.2014
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 110/12
ArbG Hamburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 248/12

Ansprüche gegen Mitarbeiter eines Krematoriums wegen der Wegnahme von Zahngold

BAG, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 655/13

DRsp Nr. 2014/13069

Ansprüche gegen Mitarbeiter eines Krematoriums wegen der Wegnahme von Zahngold

In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 667 BGB) besteht im Arbeitsverhältnis die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche. Orientierungssätze: 1. Wenn Beschäftigte in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche an sich nehmen, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus § 667 Alt. 2 BGB analog iVm. § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Die Beschäftigten sind als Beauftragte verpflichtet, dem Arbeitgeber als Auftraggeber alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. 2. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegt ein Schadensersatzanspruch aus entsprechender Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.