OLG Köln - Urteil vom 11.06.2021
19 U 117/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 168/19

Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von FernwärmeAnspruch auf VertragsanpassungVereinbarung einer Anschlussleistung

OLG Köln, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 19 U 117/20

DRsp Nr. 2021/14201

Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Fernwärme Anspruch auf Vertragsanpassung Vereinbarung einer Anschlussleistung

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.09.2020 (26 O 168/19) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage der Streithelferin gegen die Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin die Kläger zu je 1/8 und die Streithelferin zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu je 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Streithelferin zu 3/4 zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313a ZPO auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg, nämlich insoweit, als sich die Klägerin zu 1) gegen die vom Landgericht für zulässig und begründet gehaltene Klage der Streithelferin wendet.