BSG - Beschluss vom 29.10.2018
B 8 SO 54/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 51/17
SG Freiburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 4001/16

Ansprüche nach dem SGB XII für die Zeit nach einer HaftentlassungAblehnung von Richtern wegen Besorgnis der BefangenheitVerletzung rechtlichen GehörsVersäumung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG infolge einer Verletzung eigener Sorgfaltspflichten

BSG, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 54/17 BH

DRsp Nr. 2018/17691

Ansprüche nach dem SGB XII für die Zeit nach einer Haftentlassung Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit Verletzung rechtlichen Gehörs Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG infolge einer Verletzung eigener Sorgfaltspflichten

1. Eine Gehörsrüge erfordert neben einem entsprechenden Verstoß und der Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils durch diesen Verstoß, dass der Betroffene alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 2. Ist die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG infolge einer Verletzung eigener Sorgfaltspflichten erfolgt, liegt keine Gehörsverletzung vor.

Die Gesuche des Antragstellers, die Richterinnen am Bundessozialgericht K., S. und Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit nach seiner Haftentlassung.